TMT Newsletter | Juli 2024

Ausblick

Der BGH verhandelt heute zu zwei urheberrechtlichen Fragen: Zum einen, inwieweit die VG Wort einen Teil ihrer Einnahmen an Herausgeber ausschütten darf (I ZR 135/23); zum anderen, ob Presse-Webseiten Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG sind und so gegen eine eventuelle Umarbeitung durch einen Werbeblocker geschützt sind (I ZR 131/23). Ebenfalls heute entscheidet der BGH außerdem über die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben für die Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen (I ZR 143/23).

EuGH – Klagebefugnis von Verbrauchverbänden bei DSGVO-Verstößen

Zur ersten Vorlage des BGH hatte der EuGH entschieden, dass qualifizierte Verbraucherverbände auch ohne eigene Betroffenheit oder Auftrag DSGVO-Verstöße geltend machen können. Eine erneute BGH-Vorlage im selben Verfahren beantwortet der EuGH dahingehend, dass dies auch für Verstöße gegen Informationspflichten "infolge der Verarbeitung" (Art. 80 Abs. 2 DSGVO) gilt. Da das Fehlen von Informationen eine Einwilligung ungültig machen kann, können Verbände auch derartige Verstöße geltend machen (EuGH Urteil C-757/22).

EuGH – Voraussetzungen und Umfang des immateriellen Schadensersatzes

Der EuGH bestätigt seine Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz i.R.d. Art. 82 DSGVO: Der Schadensersatzanspruch hat keine Straf-, sondern nur eine Ausgleichsfunktion. Ein nur symbolischer Schadensersatz ist möglich, sofern er (nur) den Schaden vollständig ausgleicht (Urteil C-182/22, C-189/22). Ein Schaden kann bereits in der Befürchtung der unberechtigten Weitergabe von Daten liegen, sofern der Betroffene die – ggf. auch nur geringfügigen – negativen Folgen hiervon ordnungsgemäß nachweist (C-590/22).

EuG – TikTok als Gatekeeper i.S.d. DMA bestätigt

Das Unternehmen hinter der Videoplattform, Bytedance, konnte das Überschreiten der DMA-Schwellenwerte (Art. 3 Abs. 2 DMA) nicht hinreichend widerlegen. Insbesondere seinen "erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt" konnte Bytedance nicht mit einem Verweis auf seinen Hauptmarkt China widerlegen. Zwar ist TikTok noch ein relativ neuer Marktteilnehmer; nichtsdestominder konnte TikTok seit dem Anbieten seiner Plattform in der EU ab 2018 bereits eine "gefestigte und dauerhafte" Marktposition erlangen (PMUrteil T-1077/23).

EuG – Pornhubs Interim-Application gegen DSA-Pflichten abgelehnt

Zwar könnte die Verpflichtung, ein Ad-Repository vorzuhalten, prima facie die Rechte des Diensteanbieters verletzen. Ein vorläufiger Rechtsschutz hiergegen sei auch dringend. Wie der Vizepräsident des EuGH bezüglich des Aussetzungsantrags von Amazon, sieht auch der Präsident des EuG das Interesse der EUKOM an einer zeitnahen Umsetzung der DSA-Pflichten das Aussetzungsinteresse der Plattform überwiegen (Urteil T-138/24 R).

EuGH-GA – Datenminimierung bei Kundenanrede

Nach Ansicht von GA Szpunar ist die Verwendung von "Herr" oder "Frau" zur Kundenanrede nicht erforderlich zur Vertragserfüllung. So erlaube es die Verkehrssitte auch, Anreden ohne Benennung des Geschlechts zu nutzen. Auch auf ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Kundenanrede könne sich der Verantwortliche nicht berufen, da eine Abwägung wohl zu Gunsten der Betroffenen ausginge. Die Verwendung von "Herr" oder "Frau" zur Kundenanrede könne jedoch über eine Einwilligung rechtmäßig erfolgen (Anträge C-394/23).

EUKOM – X (Twitter) verstößt nach vorläufigen Ergebnissen gegen DSA

Zum einen sei das neue Vergabesystem der Blue checkmarks irreführend, da jeder Nutzer einen solchen durch ein Abonnement erlangen könne. Ohne Überprüfung durch die Plattform könnten andere Nutzer nicht von einer (erhöhten) Authentizität der Accounts mit einem Blue checkmark ausgehen. Zum anderen sei das Ad-Repository von X mangels guter Durchsuchbarkeit intransparent. Des Weiteren schränke X den Zugang zu seinen Daten für Forscher unangemessen, etwa durch ein Gebührenpflicht, ein (EUKOM PM v. 12.07.24).

EUKOM – Vorläufige Ergebnisse zu DMA-Untersuchungen bzgl. Apple und Meta

Apples App Store Bedingungen verstoßen voraussichtlich gegen den DMA, da sie es App Entwicklern erschweren, ihre Kunden auf alternative Kaufmöglichkeiten hinzuleiten (EUKOM PM v. 24.06.24). Metas „Pay-or-Consent“-Modell, bei dem Nutzer für die Nutzung der Dienste entweder in die Nutzung ihrer Daten einwilligen oder eine Gebühr zahlen müssen, könnte ebenso einen DMA-Verstoß darstellen. Es fehle die Möglichkeit, Metas Dienste ohne Einwilligung und dennoch gleichwertig zu nutzen (EUKOM PM v. 01.07.24).

EUKOM – Microsoft u.U. mit kartellrechtswidriger Koppelung bei MS Teams

Im Rahmen einer Art. 102 AEUV-Untersuchung hat die EUKOM vorläufig eine marktbeherrschende Stellung Microsofts auf dem Softwaremarkt für gewerbliche Nutzer festgestellt. Durch eine Koppelung von MS Teams mit seinem Produktivitätssoftware-Paket habe Microsoft sich hierfür einen Vertriebsvorteil verschafft. Zusätzlich hält die EUKOM auch die eingeschränkte Interoperabilität zwischen Microsofts Produktivitätsanwendungen und konkurrierenden Kommunikationssoftwares kartellrechtlich für bedenklich (EUKOM PM v. 25.06.24).

BReg –Normierung des Ausschlusses von Mitbewerberklagen bei DSGVO-Verstoß abgelehnt

Anders als noch der Bundesrat hält die Bundesregierung einen derartigen Ausschluss der Mitbewerberklage nicht für erforderlich. Rein wirtschaftlich motivierten Abmahnungen von Konkurrenten wegen angeblicher DSGVO-Verstöße sei der Gesetzgeber bereits durch die Begrenzung des Aufwendungsersatzes begegnet, § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG. Des Weiteren sei aktuell beim EuGH (Az. C-21/23) noch ein Verfahren zur selben Thematik anhängig, dessen Urteil abgewartet werden sollte (PMBT-Drs. 20/11879 (Anl. 2)).

BGH – Bestreiten der Urheberschaft gegenüber Urheber genügt für Rechtsverletzung

Das Bestreiten der Urheberschaft muss demnach nicht einem Dritten gegenüber erfolgen. Weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 13 UrhG folgt eine derartige Einschränkung. Vielmehr genügt bereits das Bestreiten inter partes, da ein umfassendes Verständnis zum Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts von Nöten ist. Auch das Heranziehen von (engeren) Fallgruppen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann eine Einschränkung des Rechts auf Anerkennung nicht begründen (Urteil BGH I ZR 102/23).

BGH – Bestell-Maske bei mehreren Leistungen muss alle Kosten ausweisen

Neben einem Hinweis wie "zahlungspflichtig bestellen" auf dem Bestell-Button selbst (§ 312j Abs. 3 S. 2 BGB), muss in der gesamten Bestell-Maske ein eindeutiger Hinweis auf alle verbundenen Kosten enthalten sein. Folgt etwa auf einen kostenlosen Probemonat ein kostenpflichtiges Abonnement, ist auf diese Zahlungspflicht beim Erwerb anderer (durch das Probeabo vergünstigte) Leistungen hinzuweisen. Ein Bereicherungsanspruch des Unternehmers ist wegen des hiermit verfolgten Verbraucherschutzes ausgeschlossen (Urteil X ZR 81/23).

OLG Köln – Anspruch auf Löschung auch gegen europäisches Tochterunternehmen

Auch wenn die eigentliche Datenverarbeitung durch das Hauptunternehmen in den U.S.A. (hier: Betrieb einer Suchmaschine) erfolgt, ist doch auch das europäische Tochterunternehmen "Verantwortlicher", Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Für einen effektiven Datenschutz ist dieser Begriff weit zu verstehen und nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Demnach ist auch die von der europäischen Tochter vorgenommene Anzeige von Suchergebnissen mit personenbezogenen Daten eine Datenverarbeitung (OLG Köln 15 U 60/23).

USA – Soziale Netzwerke dürfen weiter Inhalte moderieren

Gesetze in Texas und Florida untersagten Plattformbetreibern, Posts ihrer Nutzer zu löschen oder Konten zu sperren. Der U.S. Supreme Court sah hierin jedoch eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit der Plattformbetreiber, welche sich gleichfalls auf das First Amendment berufen können. Da dies die Instanzgerichte jedoch nicht berücksichtigt hatten, verwies der Supreme Court die Klagen gegen die Gesetze zurück (SCOTUS Urteil v. 01.07.24).