TMT Newsletter | Feb 2025

Ausblick

Am 20.02.25 entscheidet der BGH über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Birkenstock-Sandalen (I ZR 16/24 u.a.). Am 25.02.25 entscheidet der EuGH über kartellrechtliche Zugangsansprüche zu einer Software-Plattform (C-233/23). Am 27.02.25 entscheidet der EuGH über die Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Profiling (C-203/22) und darüber, ob der Begriff des "Verantwortlichen" öffentliche Dienststellen umfasst, die keine eigene (Teil-)Rechtsfähigkeit besitzen (C-638/23). Am 06.03.25 entscheidet der EuGH über urhebervertragsrechtliche Regelungen der DSM-RL (C-575/23). Am selben Tag verhandelt das EuG eine Klage von Zalando gegen den Beschluss der EUKOM, mit dem Zalando als sehr große Online-Plattform eingeordnet wurde (T-348/23). Am 13.03.25 entscheidet der EuGH über den datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruch nach geschlechtsangleichenden Operationen (C-247/23). Am selben Tag verhandelt der EuGH, ob eine Verwertungsgesellschaft gegen Art. 102 AEUV verstößt, wenn sie Gebühren bzgl. der Nutzung von Fernsehern und Radios in Hotelzimmern erhebt, ohne die Belegung der Zimmer zu berücksichtigen (C-161/24). Am 18.03.25 entscheidet der BGH über die überragende marktübergreifende Bedeutung von Apple gem. § 19a GWB (KVB 61/23). Am 27.03.25 entscheidet der BGH über die Befugnis zur Verfolgung von Datenschutzverstößen von Verbraucherschutzverbänden (nachfolgend er EuGH-Entscheidung vom 11.07.24; I ZR 186/17) bzw. Mitbewerbern (nachfolgend EuGH-entscheidung vom 04.10.24; I ZR 223/19) und verhandelt über die urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers (I ZR 131/23) sowie darüber, ob das Einspielen einer Cheat-Software eine Umarbeitung des Computerprogramms darstellt (nachfolgend EuGH-Entscheidung vom 17.10.24; I ZR 157/21).

EuGH – Datenschutzrechtlicher Unternehmensbegriff wie im Kartellrecht

Unternehmen ist danach jede wirtschaftliche Einheit, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt, auch wenn sie aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Das ist sowohl für die Feststellung des Umsatzes bei der Bußgeldbemessung (Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO) als auch für die Frage der Leistungsfähigkeit relevant (Urteil C-383/23).

EuGH-GA – Verantwortlichkeit nach E-Commerce-RL und DSGVO

Ein Online-Marktplatz, der Anzeigen schaltet, könne nach GA Szpunar trotz Nutzungsbedingungen, nach denen er hochgeladene Anzeigen nutzen darf, von der Haftungsbefreiung für Hosting-Anbieter profitieren, solange er neutral bleibe. Enthalten die Anzeigen personenbezogene Daten, sei die Online-Plattform datenschutzrechtlich hierfür Auftragsverarbeiter. Sie müsse nicht systematisch ihren Inhalt überprüfen. Für den inserierenden Nutzer sei die Online-Plattform Verantwortlicher und müsse seine Identität überprüfen (PM, Anträge C-492/23).

EuG – Verbindliche Beschlüsse des EDSA dürfen weitere Untersuchungen anordnen

Die irische DSB hatte gegen drei Beschlüsse des EDSA (Facebook, Instagram und WhatsApp) geklagt, nach der die irische DSB auch die Verarbeitung sensibler Daten prüfen sollte. Der EuG hält diese Aufforderung zur Ausweitung der Untersuchung durch den EDSA für rechtmäßig. Auch Aspekte, welche die federführende DSB nicht untersucht hat, können "Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sein", Art. 65 Abs. 1 lit. a) DSGVO (Urteil T-70/23, T-84/23, T-111/23).

EUKOM – Maßnahmen gegen unsichere Warenimporte aus Drittländern beim Online-Handel

2024 gelangten ca. 4,6 Milliarden Sendungen mit einem Wert von höchstens EUR 150 aus Drittländern in die EU, wobei viele dieser Waren gegen EU-Vorschriften, etwa zur Produktsicherheit, verstießen. Die EUKOM schlägt in einer Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr daher vor (ähnlich das BMWK), diese Einfuhren von der Zollbefreiung auszunehmen. Koordinierte Kontrollen von Zoll und Marktüberwachungsbehörden sollen nicht konforme Waren vom Markt drängen (EUKOM PM v. 05.02.25).

EUKOM – DSA-Informationsanfrage an Shein gestellt

Vor Einleitung eines möglichen Verfahrens gegen Shein hat die EUKOM diesen Diensteanbieter zur Auskunft über Informationen zu rechtswidrigen Inhalten und Gütern auf desesn Plattform, zur Transparenz der Empfehlungssysteme, zum Datenzugang für Forscher sowie zum Schutz der personenbezogenen Nutzerdaten aufgefordert (EUKOM PM v. 06.02.25).

EUKOM – Umfrage zu Geoblocking-VO gestartet

Die VO (EU) 2018/302 soll ungerechtfertigtes Geoblocking unterbinden und so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen. Dazu verpflichtet sie Anbieter, den Zugang zu ihrer Online-Benutzeroberfläche unabhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Kunden zu gestalten. Ausgenommen sind jedoch u.a. audiovisuelle Dienstleistungen sowie Finanz- und Gesundheitsdienstleistungen. Bis zum 11.03.25 können Stakeholder ihre Stellungnahmen einreichen (EUKOM PM v. 11.02.25).

LG Berlin II – X muss Forschungsorganisation Datenzugang bzgl. der Bundestagswahl gewähren

Im Eilverfahren wird die Online-Plattform X verpflichtet, einer Forschungsorganisation (DRI) einen unbeschränkten Zugang zu allen öffentlichen Daten von X zu gewähren, vgl. Art. 40 Abs. 12 DSA. Hiernach hat die DRI nun einen Anspruch auf Zugang zu den Daten bzgl. der Reichweite, Likes und Shares von Posts. Angesichts der nahenden Bundestagswahl und der wahrscheinlichen Erfolgsaussichten der DRI gewährte das Gericht den Zugang im Eilverfahren (Beschluss LG Berlin II 41 O 140/25 eV).

OLG Hamm – Verbandsklage wegen Preiserhöhung bei DAZN öffentlich bekannt gemacht

Die vzbv wirft dem Sport-Streamingdienst vor, bei der Preiserhöhung keine Zustimmung der Nutzer eingeholt zu haben. Nach dem Abhilfeantrag (vgl. §§ 16 ff. VDuG) müsste DAZN den Verbrauchern, die sich bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Sammelklage angemeldet haben, die Preiserhöhungen samt Zinsen zurückzahlen. Außerdem beantragt die vzbv die Feststellung, dass DAZN nicht berechtigt war, in bestehenden Verträgen einseitig die Preise zu erhöhen (BfJ PM v. 06.02.25).

BVerwG – Kleinstparteien ohne Anspruch auf Erwähnung in Wahlberichterstattung

Die Tierschutzpartei hatte bei der Brandenburger Landtagswahl 2,6% der Stimmen erhalten. Der rbb wies dieses Ergebnis nur gesammelt mit weiteren Parteien im Balken "Andere" aus. Die Chancengleichheit politischer Parteien gelte zwar auch noch nach Schließung der Wahllokale. Dem steht der redaktionelle Spielraum des rbb entgegen. Das vom rbb verfolgte redaktionelle Konzept, Parteien erst ab einem Ergebnis von 4 % einzeln auszuweisen stellt einen Ausgleich dieser konfligierenden Prinzipe dar (BVerwG PM v. 12.02.25).