TMT Newsletter | Jan 2025

Ausblick

Ausblick Am 06.02.25 veröffentlicht GA Szpunar seine Schlussanträge zur (auch datenschutzrechtlichen) Haftung von Hosting-Anbietern, die sich in ihren AGB vorbehalten, die von Nutzern hochgeladenen Inhalte zu nutzen (C-492/23). Der EuGH verhandelt am 10.02.25 über die italienische Umsetzung des Presseleistungsschutzrechts, insbesondere ob die normierte Vergütungspflicht mit Art. 15 DSM-RL vereinbar ist (C-797/23). Am 13.02.25 entscheidet der EuGH über den Begriff des "Unternehmens" i.S.d. Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO für die Bebußung bei Datenschutzverstößen (C-383/23). Der BGH entscheidet am 20.02.25 über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von (Birkenstock-)Sandalen (I ZR 16/24 u.a.).

EuGH – "Exzessive" Anfragen an DSB erst bei Nachweis von Missbrauchsabsicht

Allein eine hohe Anzahl an Anfragen in einem bestimmten Zeitraum ist nicht "exzessiv" i.S.v. Art. 57 Abs. 4 DSGVO. Die zusätzlich erforderliche Missbrauchsabsicht liegt etwa vor, wenn der scheinbar Betroffene durch Anfragen die Arbeit der Behörde behindern will. Die Datenschutzbehörde kann dann zwischen Weigerung und Gebührenerhebung wählen und begründen, dass und warum die von ihr gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (C-416/23).

EuG – EUKOM mit Datenschutz-Verstoß durch Nutzung von Facebook-Plugin

Auf ihrer Website "Konferenz zur Zukunft Europas" hatte die EUKOM zur Anmeldung für eine Veranstaltung die Option "Mit Facebook anmelden" angeboten. Durch die Verlinkung hat die EUKOM eine Übermittlung der Daten des Betroffenen in die USA ermöglicht. Da es zum Zeitpunkt der Übermittlung 2022 keinen Angemessenheitsbeschluss zwischen den USA und der EU gab, hat die EUKOM dem Betroffenen einen immateriellen Schadensersatzanspruch i.H.v EUR 400 zu zahlen (PMUrteil T-354/22).

EUKOM – Code of Conduct+ u.a. mit Zusage von Überprüfungen innerhalb von 24 Stunden

Die Unterzeichner, u.a. Facebook, Instagram und YouTube, wollen in diesem Zeitraum 2/3 der eingegangenen Meldungen über Hassrede überprüfen. Außerdem wollen sie in Zusammenarbeit mit NGOs ihren Nutzern die Gefahren von Hassrede aufzeigen. Der Code of Conduct+ ist als Verhaltenskodex ein freiwilliges Instrument für Anbieter zur Bekämpfung illegaler Inhalte im Internet, Art. 45 DSA. Die Einhaltung hiervon ist ein Indiz für eine angemessene Risikominderung gem. Art. 35 DSA (EUKOM PM v. 20.01.25).

BReg – Einheitliche Ladekabel für elektronische Kleingeräte ab Ende 2024 verpflichtend

Die novellierte EU-Funkanlagen-RL sieht den Ladestandard USB-C vor. Für elektronische Kleingeräte wie Tablets, Kopfhörer oder Handys gilt dies seit dem 28.12.24. Darüber hinaus müssen "Wirtschaftsakteure" beim Verkauf von Funkanlagen Endnutzern ermöglichen, diese ohne Ladenetzteil zu erwerben, § 4a FuAG. Ab 2026 dürfen auch Laptops nur noch mit USB-C-Ladeports ausgestattet sein (BReg PM v. 09.12.24).

BReg – Anwendung und Umsetzung des DSA

Auf eine kleine Anfrage der Unionsfraktion hat die BReg in ihrer Antwort bekannt gegeben, dass seit Inkrafttreten des DSA beim Digital Services Coordinator bei der BNetzA 703 Beschwerden über mögliche Verstöße gegen den DSA eingegangen sind. Um gegen Umwelt- und Verbraucherschutzverstöße von Onlinehändlern wie Temu und Shein vorzugehen, seien neben dem DSA vor allem Marktüberwachungsbehörden geeignet. Hierfür erarbeite die BReg gerade auch einen "Aktionsplan E-Commerce" (PM v. 20.01.25).

USA – Verkaufspflicht bzgl. TikTok rechtmäßig – aber ausgesetzt

Wie das Bezirksgericht zuvor hatte auch der US Supreme Court das Gestz, welches ByteDance verpflichtete, seine App TikTok bis zum 19.01.25 zu verkaufen, für rechtmäßig gehalten. Zwar werde allein TikTok mit dem Gesetz adressiert. Auf Grund nationaler Sicherheitsbedenken bzgl. der chinesischen App sei der Eingriff in die Freedom of Speech aber gerechtfertigt (Urteil 17.01.25) Einen Tag nach Auslaufen der Verkaufsfrist hat die US-Regierung in einer Executive Order einen Aufschub des Vollzugs für 75 Tage gewährt.