Aufsichtsratsmitglieder zur Rückgabe von Unterlagen verpflichtet
11. September 2008
In einem Verfahren gegen einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat der BGH mit Beschluss vom 7. Juli 2008 (II ZR 71/07) darauf hingewiesen, dass Aufsichtsratsmitglieder verpflichtet sind, die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen der Gesellschaft bei Beendigung ihres Mandats an die Gesellschaft herauszugeben. Dies gilt auch, wenn die fünfjährige Frist für die Verjährung von möglichen Schadenersatzansprüchen aus der Amtsführung noch nicht abgelaufen ist. Der Herausgabeanspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung des Auftragsrechts und kann zusätzlich in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats verankert werden.
Hengeler Mueller hat das betroffene DAX-Unternehmen in den Vorinstanzen, die wie der BGH entschieden haben, vertreten. Tätig waren der Partner Dr. Andreas Austmann und die Associates Dr. Sven Greulich und Manuela Roeding (alle Düsseldorf).