Basisinformation Transparenzregister nach §§ 18 ff. Geldwäschegesetz – Neue Pflichten für Gesellschaften und Anteilseigner

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche­richtlinie vom 23. Juni 2017 wurde das Trans­parenz­register eingeführt.1 Es handelt sich um ein beschränkt öffentliches Register, das der Bekämpfung von Geld­wäsche und Terrorismus­finanzierung dienen soll und von der Bundes­anzeiger Verlag GmbH geführt wird.2 Künftig müssen praktisch alle in Deutschland eingetragenen Gesellschaften Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ machen, welche nur natürliche Personen sein können. Dieselbe Verpflichtung trifft auch nicht­rechtsfähige Stiftungen und Trusts mit Sitz in Deutschland (§ 21 GwG), die im Folgenden jedoch außer Betracht bleiben sollen. Vom Transparenz­register ausgenommen sind die GbR, weil nicht als solche in einem öffent­lichen Register einge­tragen, und börsen­notierte Gesellschaften (§ 20 Abs. 2 S. 2 GwG).

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede natürliche Person, die eine Gesellschaft kontrolliert. Der Kontrollbegriff des Geldwäscherechts ist autonom. Auch mehrere Personen können de facto Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben. Die wirtschaftlich Berechtigten sind mitunter bereits aufgrund ihrer formalen Stellung als Anteilseigner, Geschäftsführer oder gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft in das Handels­register oder andere öffentliche Register eingetragen. In diesen Fällen geben die öffentlichen Register hinreichend Auskunft und ist keine weitere Eintragung zum Trans­parenz­register zu besorgen (sog. Mitteilungsfiktion, § 20 Abs. 2, 4 GwG). Voraussetzung ist jedoch, dass das öffentliche Register, auf welches Bezug genommen wird, vollständig und richtig ist.

Die Beurteilung der konkreten Transparenzregisterpflichten setzt notwendigerweise die Prüfung voraus, wer die wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft sind:

  • In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine oder mehrere natürliche Personen un­mittelbar jeweils mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder einen beherrschenden Einfluss auf die Gesell­schaft im Sinne von § 290 Abs. 2 bis 4 HGB, § 19 Abs. 3 Nr. 1 lit. b GwG ausüben. Ist dies der Fall, wird die Kontrolle dieser Personen über die Gesellschaft unwiderleglich vermutet und sie sind wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Transparenz­registers (§§ 19 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 2 GwG).
  • Kontrolliert keine natürliche Person die Gesellschaft in unmittelbarer Weise, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es Personen gibt, die mittelbar Kapital­anteile oder Stimmrechte in Höhe von mehr als 25 % an der Gesellschaft halten bzw. einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Dabei können Anteile und Stimm­rechte, die eine Person auf verschiedenen Beteiligungs­wegen hält, addiert werden. Ist eine Zwischen­gesellschaft an der zu prüfenden Gesellschaft beteiligt und steht dahinter wiederum eine natürliche Person, sind ihr die Anteile und Stimm­rechte der Zwischen­gesellschaft jedoch nur zuzurechnen, wenn sie ihrerseits mehr­heitlich an der Zwischen­gesellschaft beteiligt ist oder einen beherrschenden Einfluss auf diese ausübt (§ 3 Abs. 2 S. 2 GwG).
  • Kann auch nach umfassender Prüfung, gegebenenfalls längere Beteiligungs­ketten hinab, kein wirtschaftlich Berechtigter nach den oben beschriebenen Grundsätzen ermittelt werden, gilt im Zweifel der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende ­Gesellschafter oder geschäfts­führende Partner der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG). Regelmäßig wird dieser wiederum bereits in ein öffentliches Register eingetragen sein, sodass in diesen Fällen keine zusätzlichen An­gaben zum Transparenz­register zu besorgen wären. Die Zweifels­regelung wird insbesondere auf Gesellschaften mit kleinteiliger Anteilseignerstruktur Anwendung finden.


Mitteilungs- und Eintragungspflichten von Gesellschaften und Anteilseignern

Die Eintragung erfolgt über die Internetseite www.transparenzregister.de.3 Ab dem 1. Oktober 2017 müssen dem Transparenzregister – unmittelbar oder über einen Link zu öffentlichen Registern4 – Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aller wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft zu entnehmen sein (§§ 19 Abs. 1, 59 Abs. 1 GwG). Um die erforderliche Transparenz über Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses herzustellen, sind gegebenenfalls auch Anteilshöhen, Stimmrechte oder Gesellschaftervereinbarungen in das Transparenzregister einzutragen (§ 19 Abs. 3 GwG).

Die notwendigen Informationen sollen – sofern die Mitteilungsfiktion nicht greift (siehe oben, § 20 Abs. 2, 4 GwG) – in zwei Stufen zunächst von den Anteilseignern an die Gesellschaft und anschließend von dieser an das Transparenzregister übermittelt werden.

Mitteilungspflichtig sind zunächst diejenigen Anteilseigner, die selbst wirtschaftlich Be­rech­tigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden (§ 20 Abs. 3 GwG). Unerheblich ist dabei, ob die Anteilseigner natürliche oder juristische Personen sind. Sie haben die notwendigen Angaben gegenüber ihrer Gesellschaft zu ­machen und bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren. Werden die Anteilseigner ledig­lich mittelbar von dem wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert, ist dieser selbst mitteilungs­pflichtig. Durch diese Regelung sollen aufwändige Nachforschungen bei Beteiligungs­­ketten vermieden und dennoch lückenlose Mitteilungen an die Gesellschaften gewährleistet werden.5

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die einzutragenden Tatsachen einzuholen, aufzube­wahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GwG). Die Gesellschaften müssen die Informationen lediglich einholen, archivieren und an die registerführende Stelle weiterleiten, sofern sie in das Transparenzregister einzutragen sind. Die Pflicht zur Einholung der Informationen ist in einem drakonischen Rahmen bußgeldbewehrt. Eine Nachforschungspflicht soll einerseits nicht bestehen.6 Andererseits sollen die Gesellschaften geeignete interne Organisations­maßnahmen ergreifen und beispielsweise effektive Überwachungs- und Meldesysteme einrichten, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Transparenzregister zu gewährleisten.7

Einsichtsrechte von Behörden und Dritten; Naming and Shaming

Ab dem 27. Dezember 2017 sind insbesondere Aufsichts- und Strafverfolgungsbe­hörden befugt, Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen; daneben erhält jeder Dritte Einsicht, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§§ 23 Abs. 1, 59 Abs. 3 GwG). Ein berechtigtes Interesse sollen laut Gesetzesbegründung insbesondere Fachjournalisten und Nichtregierungsorganisationen geltend machen können, wenn ihre Arbeit einen Bezug zur Geldwäsche-, Korruptions- oder Terrorismusfinanzierungsbekämpfung aufweise.8 Einsichts­berechtigte Dritte erfahren jedoch weder den genauen Wohnort noch den Ge­burts­tag des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 1 S. 2 GwG).

Der wirtschaftlich Berechtigte kann bei der register­führenden Stelle die Beschränkung der Einsichtnahme Dritter beantragen. Dazu muss er ein über­wiegendes schutz­würdiges Interesse geltend machen. Dies liegt vor, wenn er der Gefahr gewisser Straf­taten ausge­setzt, minderjährig oder geschäftsunfähig ist (§ 23 Abs. 2 GwG).

Verhängte Bußgelder, Art und Charakter des Verstoßes sowie die für den Verstoß Ver­antwortlichen werden von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben (sog. naming and shaming, §§ 57, 50 GwG).

Zusammenfassung und Ausblick

Bis zum 1. Oktober 2017 sollte für jede einzelne (Gruppen-)​Gesellschaft (mit Ausnahme von GbR und börsen­notierten Gesellschaften) geprüft werden, wer ihre wirtschaftlich Be­rechtigten sind. Eintragungen zum Transparenz­register sind nur erforderlich, wenn sich die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus öffentlichen Registern ergeben. Eine falsche Einschätzung kann bereits empfindliche Geldbußen zur Folge haben. In unserer Beratungs­praxis haben sich bereits Fragen ergeben, die das neue Geldwäsche­­gesetz nicht eindeutig beantwortet:

  • Wir gehen derzeit davon aus, dass Gesell­schaften mit Sitz im Ausland, die eine in das Handels­register eingetragene Zweignieder­lassung in Deutschland besitzen, nicht transparenz­register­pflichtig sind (vgl. § 20 Abs. 1 GwG).
  • U.E. gilt bei einer GmbH & Co. KG, deren vertretungs- und geschäfts­führungs­befugter Gesellschafter die Komplementär-GmbH und somit keine natürliche Person ist, bei Anwendung der Zweifelsregel nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG deren Geschäfts­führer als wirtschaftlich Berechtigter (und ist grund­sätzlich bereits in das Handelsregister eingetragen).


Die Europäische Kommission hat bereits im Juli 2016 eine Richtlinie zur Änderung der Vierten EU-Geldwäsche­richtlinie vorgeschlagen.9 Der Vorschlag sieht u.a. die Herabsetzung der Schwelle für die unwiderlegliche Vermutung wirtschaftlicher Kontrolle von 25 % auf 10 % bei bestimmten risiko­behafteten Gesellschaften und erweiterte Einsichtsrechte der Zivil­gesellschaft in das Transparenz­register vor. Das weitere Gesetzgebungs­verfahren ist abzuwarten.

Footnotes
1 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche­richtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransfer­verordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanz­trans­aktions­untersuchungen, BGBl. I, S. 1822. Das Gesetz ist am 26.6.2017 in Kraft getreten.
2 § 1 Transparenzregister­beleihungs­verordnung (TBelV), BGBl. I/2017, S. 1938.
3 Vgl. Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungs­verpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmens­registers an das Transparenz­register (Transparenzregister­datenüber­mittlungs­verordnung − TrDüV), BGBl. I/2017, S. 2090.
4 Vgl. Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustiz­verwaltungen an das Transparenz­register (Indexdaten­übermittlungs­verordnung − IDÜV), BGBl. I/2017, S. 2372.
5 Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11555, S. 129 f.
6 Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11555, S. 127.
7 Die Gesellschaften haben laut Gesetzesbegründung „zumindest jährlich zu überprüfen, ob [ihnen] auf sonstige Weise Informationen bekannt geworden sind, aus denen sich eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten ergibt, die in den Unter­lagen zu reflektieren und dem Transparenz­register mitzuteilen ist. Ein ,Kennenmüssen‘ der Informationen genügt aber nicht.“, Gesetzes­begründung, BT-Drs. 18/11555, S. 127.
8 Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11555, S. 133.
9 2016/0208 (COD).

   

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