Basisinformation Transparenzregister nach §§ 18 ff. Geldwäschegesetz – Neue Pflichten für Gesellschaften und Anteilseigner
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 23. Juni 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt.1 Es handelt sich um ein beschränkt öffentliches Register, das der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen soll und von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt wird.2 Künftig müssen praktisch alle in Deutschland eingetragenen Gesellschaften Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ machen, welche nur natürliche Personen sein können. Dieselbe Verpflichtung trifft auch nichtrechtsfähige Stiftungen und Trusts mit Sitz in Deutschland (§ 21 GwG), die im Folgenden jedoch außer Betracht bleiben sollen. Vom Transparenzregister ausgenommen sind die GbR, weil nicht als solche in einem öffentlichen Register eingetragen, und börsennotierte Gesellschaften (§ 20 Abs. 2 S. 2 GwG).
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede natürliche Person, die eine Gesellschaft kontrolliert. Der Kontrollbegriff des Geldwäscherechts ist autonom. Auch mehrere Personen können de facto Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben. Die wirtschaftlich Berechtigten sind mitunter bereits aufgrund ihrer formalen Stellung als Anteilseigner, Geschäftsführer oder gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft in das Handelsregister oder andere öffentliche Register eingetragen. In diesen Fällen geben die öffentlichen Register hinreichend Auskunft und ist keine weitere Eintragung zum Transparenzregister zu besorgen (sog. Mitteilungsfiktion, § 20 Abs. 2, 4 GwG). Voraussetzung ist jedoch, dass das öffentliche Register, auf welches Bezug genommen wird, vollständig und richtig ist.
Die Beurteilung der konkreten Transparenzregisterpflichten setzt notwendigerweise die Prüfung voraus, wer die wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft sind:
- In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine oder mehrere natürliche Personen unmittelbar jeweils mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft im Sinne von § 290 Abs. 2 bis 4 HGB, § 19 Abs. 3 Nr. 1 lit. b GwG ausüben. Ist dies der Fall, wird die Kontrolle dieser Personen über die Gesellschaft unwiderleglich vermutet und sie sind wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Transparenzregisters (§§ 19 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 2 GwG).
- Kontrolliert keine natürliche Person die Gesellschaft in unmittelbarer Weise, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es Personen gibt, die mittelbar Kapitalanteile oder Stimmrechte in Höhe von mehr als 25 % an der Gesellschaft halten bzw. einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Dabei können Anteile und Stimmrechte, die eine Person auf verschiedenen Beteiligungswegen hält, addiert werden. Ist eine Zwischengesellschaft an der zu prüfenden Gesellschaft beteiligt und steht dahinter wiederum eine natürliche Person, sind ihr die Anteile und Stimmrechte der Zwischengesellschaft jedoch nur zuzurechnen, wenn sie ihrerseits mehrheitlich an der Zwischengesellschaft beteiligt ist oder einen beherrschenden Einfluss auf diese ausübt (§ 3 Abs. 2 S. 2 GwG).
- Kann auch nach umfassender Prüfung, gegebenenfalls längere Beteiligungsketten hinab, kein wirtschaftlich Berechtigter nach den oben beschriebenen Grundsätzen ermittelt werden, gilt im Zweifel der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder geschäftsführende Partner der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG). Regelmäßig wird dieser wiederum bereits in ein öffentliches Register eingetragen sein, sodass in diesen Fällen keine zusätzlichen Angaben zum Transparenzregister zu besorgen wären. Die Zweifelsregelung wird insbesondere auf Gesellschaften mit kleinteiliger Anteilseignerstruktur Anwendung finden.
Mitteilungs- und Eintragungspflichten von Gesellschaften und Anteilseignern
Die Eintragung erfolgt über die Internetseite www.transparenzregister.de.3 Ab dem 1. Oktober 2017 müssen dem Transparenzregister – unmittelbar oder über einen Link zu öffentlichen Registern4 – Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aller wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft zu entnehmen sein (§§ 19 Abs. 1, 59 Abs. 1 GwG). Um die erforderliche Transparenz über Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses herzustellen, sind gegebenenfalls auch Anteilshöhen, Stimmrechte oder Gesellschaftervereinbarungen in das Transparenzregister einzutragen (§ 19 Abs. 3 GwG).
Die notwendigen Informationen sollen – sofern die Mitteilungsfiktion nicht greift (siehe oben, § 20 Abs. 2, 4 GwG) – in zwei Stufen zunächst von den Anteilseignern an die Gesellschaft und anschließend von dieser an das Transparenzregister übermittelt werden.
Mitteilungspflichtig sind zunächst diejenigen Anteilseigner, die selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden (§ 20 Abs. 3 GwG). Unerheblich ist dabei, ob die Anteilseigner natürliche oder juristische Personen sind. Sie haben die notwendigen Angaben gegenüber ihrer Gesellschaft zu machen und bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren. Werden die Anteilseigner lediglich mittelbar von dem wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert, ist dieser selbst mitteilungspflichtig. Durch diese Regelung sollen aufwändige Nachforschungen bei Beteiligungsketten vermieden und dennoch lückenlose Mitteilungen an die Gesellschaften gewährleistet werden.5
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die einzutragenden Tatsachen einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GwG). Die Gesellschaften müssen die Informationen lediglich einholen, archivieren und an die registerführende Stelle weiterleiten, sofern sie in das Transparenzregister einzutragen sind. Die Pflicht zur Einholung der Informationen ist in einem drakonischen Rahmen bußgeldbewehrt. Eine Nachforschungspflicht soll einerseits nicht bestehen.6 Andererseits sollen die Gesellschaften geeignete interne Organisationsmaßnahmen ergreifen und beispielsweise effektive Überwachungs- und Meldesysteme einrichten, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Transparenzregister zu gewährleisten.7
Einsichtsrechte von Behörden und Dritten; Naming and Shaming
Ab dem 27. Dezember 2017 sind insbesondere Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden befugt, Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen; daneben erhält jeder Dritte Einsicht, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§§ 23 Abs. 1, 59 Abs. 3 GwG). Ein berechtigtes Interesse sollen laut Gesetzesbegründung insbesondere Fachjournalisten und Nichtregierungsorganisationen geltend machen können, wenn ihre Arbeit einen Bezug zur Geldwäsche-, Korruptions- oder Terrorismusfinanzierungsbekämpfung aufweise.8 Einsichtsberechtigte Dritte erfahren jedoch weder den genauen Wohnort noch den Geburtstag des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 1 S. 2 GwG).
Der wirtschaftlich Berechtigte kann bei der registerführenden Stelle die Beschränkung der Einsichtnahme Dritter beantragen. Dazu muss er ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse geltend machen. Dies liegt vor, wenn er der Gefahr gewisser Straftaten ausgesetzt, minderjährig oder geschäftsunfähig ist (§ 23 Abs. 2 GwG).
Verhängte Bußgelder, Art und Charakter des Verstoßes sowie die für den Verstoß Verantwortlichen werden von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben (sog. naming and shaming, §§ 57, 50 GwG).
Zusammenfassung und Ausblick
Bis zum 1. Oktober 2017 sollte für jede einzelne (Gruppen-)Gesellschaft (mit Ausnahme von GbR und börsennotierten Gesellschaften) geprüft werden, wer ihre wirtschaftlich Berechtigten sind. Eintragungen zum Transparenzregister sind nur erforderlich, wenn sich die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus öffentlichen Registern ergeben. Eine falsche Einschätzung kann bereits empfindliche Geldbußen zur Folge haben. In unserer Beratungspraxis haben sich bereits Fragen ergeben, die das neue Geldwäschegesetz nicht eindeutig beantwortet:
- Wir gehen derzeit davon aus, dass Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland besitzen, nicht transparenzregisterpflichtig sind (vgl. § 20 Abs. 1 GwG).
- U.E. gilt bei einer GmbH & Co. KG, deren vertretungs- und geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Komplementär-GmbH und somit keine natürliche Person ist, bei Anwendung der Zweifelsregel nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG deren Geschäftsführer als wirtschaftlich Berechtigter (und ist grundsätzlich bereits in das Handelsregister eingetragen).
Die Europäische Kommission hat bereits im Juli 2016 eine Richtlinie zur Änderung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vorgeschlagen.9 Der Vorschlag sieht u.a. die Herabsetzung der Schwelle für die unwiderlegliche Vermutung wirtschaftlicher Kontrolle von 25 % auf 10 % bei bestimmten risikobehafteten Gesellschaften und erweiterte Einsichtsrechte der Zivilgesellschaft in das Transparenzregister vor. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist abzuwarten.
Footnotes
1 | Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, BGBl. I, S. 1822. Das Gesetz ist am 26.6.2017 in Kraft getreten. |
2 | § 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV), BGBl. I/2017, S. 1938. |
3 | Vgl. Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister (Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung − TrDüV), BGBl. I/2017, S. 2090. |
4 | Vgl. Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung − IDÜV), BGBl. I/2017, S. 2372. |
5 | Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11555, S. 129 f. |
6 | Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11555, S. 127. |
7 | Die Gesellschaften haben laut Gesetzesbegründung „zumindest jährlich zu überprüfen, ob [ihnen] auf sonstige Weise Informationen bekannt geworden sind, aus denen sich eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten ergibt, die in den Unterlagen zu reflektieren und dem Transparenzregister mitzuteilen ist. Ein ,Kennenmüssen‘ der Informationen genügt aber nicht.“, Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11555, S. 127. |
8 | Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11555, S. 133. |
9 | 2016/0208 (COD). |