Institutsvergütungsverordnung 3.0

– Wesentliche Neuerungen –

Die im Herbst 2016 von der Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungs­aufsicht (BaFin) angestoßene Über­arbeitung der Vergütungs­regelungen für die deutschen Banken und Finanz­dienstleister ist nahezu abgeschlossen. Am 19. Januar 2017 hat die BaFin den überarbeiteten Entwurf der neuen Instituts­vergütungs­verordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht. Die Änderungen sollen voraussichtlich im Februar erlassen werden und am 1. März 2017 in Kraft treten.

Vergütungsarten – Fix und variabel

Die BaFin verschärft in der neuen InstitutsVergV zunächst die Ein­ordnung einzelner Vergütungs­bestand­teilen als 'fix' oder 'variabel'. Diese Einordnung ist von Bedeutung, da für variable Vergütungs­bestand­teile in der Regel höhere aufsichts­rechtliche Anforderungen eingehalten werden müssen. Insbesondere unterliegen variable Vergütungen weiterhin dem Bonus-Cap, d.h. die variable Vergütung für einen Geschäfts­leiter oder Mitarbeiter darf maximal 100% oder, bei Zustimmung der Anteils­eigener, 200% der fixen Vergütung betragen.

Die neue Regelungs­systematik lautet: Jede Vergütung, die nicht als fixe Vergütung eingeordnet werden kann, gilt zukünftig als variable Vergütung und unterliegt damit den strengeren Anforderungen. Damit eine Vergütung als fix eingeordnet werden kann, muss sie u.a. die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Vorherige Festlegung
  • Dauerhaft
  • Transparenz für den Mitarbeiter
  • Kein Ermessen des Arbeitgebers
  • Nicht leistungsabhängig oder sonst vom Eintritt vereinbarter Bedingungen abhängig
  • Keine Anreize für eine Risikoübernahme seitens des Mitarbeiters
  • Institut hat keine Möglichkeit, die Vergütung einseitig zu verringern, auszusetzen oder aufzuheben

Auslands- und Funktionszulagen können unter bestimmten Voraus­setzungen auch weiterhin als fixe Vergütungs­bestandteile eingeordnet werden.

Abfindungen

Die BaFin führt zusätzliche, zum Teil deutlich strengere Regelungen für Abfindungen ein. Insbesondere müssen die internen Leit­linien Höchst­beträge und Kriterien für die Festlegung von Abfindungen vorsehen. Zudem gelten Abfindungen zukünftig als variable Vergütungen, womit sie grundsätzlich dem Bonus-Cap unterfallen. Zwar sieht die BaFin eine Reihe von Ausnahmen von der Anwendung des Bonus-Caps vor, z.B. für Abfindungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zu zahlen sind oder die bei einver­nehmlichen oder betriebs­bedingten Vertrags­beendigungen im Einklang mit internen Leitlinien eines Instituts geleistet werden. Wenn das Institut eine höhere Abfindung zahlen will als in den eigenen internen Leitlinien vorgesehen, bedarf dies jedoch grundsätzlich einer schlüssigen Darlegung der Gründe und der Angemessen­heit des Betrags gegenüber der Aufsichts­behörde.

Halteprämien

Erstmals ausdrücklich geregelt werden Halte­prämien, die zwar als in Ausnahme­fällen zulässig anerkannt, aber unter restriktive Voraus­setzungen gestellt werden. Insbesondere sind sie als variable Vergütung im Rahmen des Bonus-Caps zu berücksichtigen, was ihren Einsatz bei Mitarbeitern mit hohem variablem Vergütungs­anteil de facto ausschließt bzw. jedenfalls sehr stark einschränkt.

Bedeutende Institute

Bedeutende Institute müssen weitergehende Anforderungen an ihre Vergütungssysteme erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Zurückbehaltung und Rückforderung variabler Vergütung sowie bei der Berücksichtigung des Gesamterfolgs des Instituts und der indivi­duellen und auf die Organisationseinheit bezogenen Erfolgsbeiträge im Rahmen der Ermittlung der variablen Vergütung. Die Kriterien für bedeutende Institute werden durch die Reform der InstitutsVergV neu gefasst. So sind CRR-Kreditinstitute zukünftig nicht mehr bereits deswegen bedeutend im Sinne der InstitutsVergV, weil sie als gruppenan­gehöriges Unternehmen einer Bankengruppe unmittelbar von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden. Vielmehr werden diese Institute auch zukünftig in der Regel erst dann als bedeutend eingestuft, wenn ihre Bilanzsumme auf Einzelinstitutsebene im Durchschnitt die Schwelle von EUR 15 Milliarden überschreitet. Daneben kann die BaFin weiterhin auf­grund individueller Risikoanalyse einzelne Institute als bedeutend einstufen.

Identifizierung von Risikoträgern

Auch in Zukunft bleibt es dabei, dass lediglich bedeutende Institute verpflichtet sind, innerhalb ihres Unternehmens sogenannte 'Risikoträger' zu identifizieren und deren Vergütungen strengeren Regeln zu unterwerfen. Die zwischenzeitlich von der BaFin erwogene Ausdehnung der Pflicht zur Identifizierung von Risikoträgern auf alle, auch kleinere CRR-Institute ist wieder entfallen.

Allerdings können nicht bedeutende Institute dann betroffen sein, wenn sie einer Gruppe angehören, deren übergeordnetes Unternehmen ein bedeutendes Institut ist. In diesen Fällen besteht die Pflicht, sogenannte 'Gruppen-Risikoträger' zu identifizieren; und zu diesen können auch Geschäftsleiter und Mitarbeiter nicht bedeutender gruppenangehöriger Unternehmen zählen.

Zurückbehalt variabler Vergütungen (Deferral)

Die für bedeutende Institute bestehenden Anforderungen an den Zurück­behalt variabler Vergütungen werden weiter geschärft. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Teil der variablen Vergütung eines Risiko­trägers mindestens zurückbehalten werden muss, wird bei Geschäfts­leitern, nachgelagerter Führungs­kräften und weiteren Risikoträgern mit hohen variablen Vergütungen auf fünf Jahre heraufgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei einem Zurück­behaltungs­zeitraum von mindestens drei Jahren. Die Höhe des Zurück­behalts liegt grundsätzlich bei mindestens 40%, kann aber auch – je nach Stellung des Risikoträgers – bei mindestens 60% liegen.

Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen (Clawback)

Erstmals führt die BaFin auch Regelungen über die Rück­forderung bereits ausbezahlter variabler Ver­gütungen ein. Im Falle schwer­wiegender persönlicher Verfehlungen eines Geschäfts­leiters oder sonstigen Risiko­trägers ist das Institut zukünftig verpflichtet, bereits ausbezahlte variable Vergütungen sowie Ansprüche auf die Auszahlung variabler Vergütungen von dem betroffenen Risiko­träger zurückzufordern. Soweit die aktuellen Arbeits- und Dienst­verträge einen solchen Rückgriff nicht vorsehen, muss das Institut auf eine Anpassung hinwirken, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Gruppenweite Anwendung

Die Regelungen der InstitutsVergV ebenso wie der Bonus-Cap müssen auch in Zukunft nicht nur auf Einzel­instituts­ebene beachtet werden, sondern gelten auch auf Gruppen­ebene für alle Instituts­gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen und deren nach­geordnete Unternehmen. Allerdings führt der überarbeitete Entwurf der neuen InstitutsVergV insoweit auch Erleichterungen ein: Geschäfts­leiter und Mitarbeiter gruppen­angehöriger Kapitalverwaltungs­gesellschaften fallen zukünftig nicht mehr unter die InstitutsVergV oder die Regelungen über den Bonus-Cap; sie unterliegen allein den Anforderungen des Kapital­anlagegesetz­buchs (KAGB). Andere gruppen­angehörige Unternehmen sind von der gruppen­weiten Anwendung der InstitutsVergV und des Bonus-Cap nur dann betroffen, wenn sie entweder selbst als Institut beaufsichtigt werden oder bei ihnen Gruppen-Risikoträger identifiziert wurden.

Inkrafttreten der neuen Regelungen im März 2017

Die Regelungen der neuen InstitutsVergV werden voraussichtlich am 1. März 2017 in Kraft treten. Eine Übergangsregelung sieht die BaFin nicht vor. Die Institute müssen sich somit darauf einstellen, die neuen Regelungen auf sämtliche ab dem 1. März 2017 gewährten Vergütungen anzuwenden. Für Vergütungsbestandteile, die für die Jahre bis einschließlich 2016 gewährt wurden, finden weiterhin die Regelungen der bisherigen InstitutsVergV Anwendung.