Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Gesellschaften, die ab dem 1. August 2021 errichtet werden, ihren Transparenzpflichten unmittelbar genügen müssen.
Stellen Verpflichtete im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Unstimmigkeiten fest, haben sie diese unverzüglich der registerführenden Stelle zu melden. Bei Unstimmigkeiten in Bezug auf Gesellschaften, die sich bislang auf eine Mitteilungsfiktion berufen konnten, gilt die Meldepflicht – pauschal für alle Rechtsformen – erst ab dem 1. April 2023. Damit soll „unnötiger Compliance-Aufwand“ vermieden werden.[27] Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch diese Übergangsregelung nicht für neu errichtete Gesellschaften gilt.
IV. Einsichtnahme
Das Transparenzregister ist für bestimmte Behörden, Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sowie alle Mitglieder der Öffentlichkeit einsehbar. Das TraFinG stellt nunmehr – aus datenschutzrechtlichen Gründen – klar, dass behördliche Einsichtnahmen nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erfolgen dürfen und die Einsichtnahme durch Verpflichtete ausschließlich zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten erfolgt.[28] Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme auf Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten beschränkt werden kann. Dazu muss der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 S. 2 GwG vortragen. Er kann ferner Auskunft darüber verlangen, welche Mitglieder der Öffentlichkeit Einsicht genommen haben.[29]
V. Bußgeldvorschriften
Die Bußgeldvorschriften erfahren durch das TraFinG keine substantiellen Änderungen. Es bleibt dabei, dass Verstöße gegen Transparenzpflichten bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 EUR und im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden können. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind auch Geldbußen bis zu 1 Mio. EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils möglich. Werden derartige Verstöße von bestimmten Verpflichteten begangen (z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen), können diese mit Geldbußen bis zu 5 Mio. EUR oder bis zu 10% des Gesamtumsatzes geahndet werden.
VI. Die FAQ des Bundesverwaltungsamts
Das Bundesverwaltungsamt veröffentlicht regelmäßig Hinweise zum Transparenzregister.[30] Auch wenn sie nicht rechtsverbindlich sind, orientiert sich die Praxis fast immer an ihnen. Zuletzt stifteten diese einige Verwirrung in Bezug auf mittelbare Beteiligungsverhältnisse. Mittlerweile dürfte jedoch (wieder) klar sein, dass ein mittelbar wirtschaftlich Berechtigter grundsätzlich[31] erst dann Kontrolle im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 GwG ausübt, wenn er mehr als 50% an der Zwischengesellschaft (B) hält und diese mehr als 25% an der Gesellschaft (A). Das TraFinG sieht hierzu keine Änderungen vor.
VII. Zusammenfassung
Transparenzpflichten zu beachten ist seit jeher Teil der Compliance von Unternehmen. Mit Inkrafttreten des TraFinG wächst deren Bedeutung sprunghaft: Ab dem 1. August 2021 werden sehr viele Rechtseinheiten erstmals eine Mitteilung vornehmen müssen. In Gruppen mit einer Vielzahl von Gesellschaften wird dies einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz kann die Gesetzesänderung hingegen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erleichtern.
Parallel hat Deutschland im März 2021 auch die Sechste Geldwäscherichtlinie umgesetzt.[32] Sie sieht keine Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister vor, sondern betrifft den Straftatbestand der Geldwäsche. Ohne hierzu unionsrechtlich verpflichtet zu sein,[33] hat der Gesetzgeber den Geldwäschetatbestand deutlich ausgedehnt. Nach dem neuen § 261 StGB kann nicht mehr bloß ein selektiver Vortatenkatalog, sondern jede rechtswidrige Tat Anknüpfungspunkt für eine geldwäscherelevante Handlung (sog. „all crimes“-Ansatz). Für Verpflichtete nach § 2 GwG vergrößert sich mit der Verschärfung des Straftatbestands auch die Reichweite der Meldepflichten nach § 43 GwG, wenngleich der Gesetzgeber den tatsächlichen Erfüllungsaufwand für gering hält.[34]
[1] Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23. Juni 2017.
[2] § 19 Abs. 1 GwG.
[3] BT-Drs. 19/28164, S. 48.
[4] § 19 Abs. 2 i.V.m. § 3 GwG.
[5] § 3 Abs. 3 Nr. 6 GwG-E.
[6] § 20 Abs.1 S. 2 GwG-E.
[7] § 20 Abs. 1 S. 3 GwG.
[8] § 10 Abs. 9 S. 4 GwG; BT Drs. 19/28164, S. 49.
[9] BT Drs. 19/27635, S. 2 f.
[10] § 47 Abs. 2 GBO-E; BT Drs. 19/27635, S. 206 f.
[11] Vgl. § 3 Abs. 2 GwG; § 20 Abs. 2 S. 2 GwG a.F.
[12] BT-Drs. 19/28164, S. 49 f.
[13] BT-Drs. 19/30443, S. 73.
[14] BT-Drs. 19/28164, S. 49 f.
[15] Vgl. Richtlinie (EG) 2004/109 v. 15. Dezember 2004.
[16] Dahingehend auch die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf des TraFinG v. 18. Januar 2021, S. 5 ff., https://die-dk.de/media/files/210118_DK_Stellungnahme_zu_TraFinG_Gw.pdf (abgerufen 20. Juli 2021).
[17] Richtlinie (EU) 2015/849 v. 20. Mai 2015.
[18] § 20 Abs. 2 in der Fassung vor dem TraFinG.
[19] Richtlinie (EU) 2018/843 v. 30. Mai 2018.
[20] BT-Drs. 19/28164, S. 3 f.
[21] § 11 Abs. 5 GwG-E.
[22] Registerführende Stelle des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH, vgl. § 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung v. 27. Juni 2017.
[23] BT-Drs. 19/30443, S. 24 f.; § 20a GwG-E.
[24] BT-Drs. 19/28164, S. 33. Hier werden die börsennotierten Gesellschaften allerdings mit eingerechnet sein, siehe oben unter Ziffer I.3.
[25] § 15 HGB.
[26] § 56 Abs. 1 Nr. 55-66.
[27] BT-Drs. 19/28164, S. 58.
[28] § 23 Abs. 6 GwG-E.
[29] § 23 Abs. 6 GwG = § 23 Abs. 8 GwG-E.
[30] https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.html (abgerufen: 20. Juli 2021).
[31] Im Einzelfall können jedoch Veto- oder Widerspruchsrechte zu einem beherrschenden Einfluss führen, vgl. BVA, Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG), Stand: 9. Februar 2021, S. 13 f.
[32] Richtlinie (EU) 2018/1673 v. 23. Oktober 2018.
[33] Die Richtlinie enthielt nur Mindestvorschriften, vgl. Art. 1 Abs.1 Richtlinie (EU) 2018/1673.
[34] BT-Drs. 19/24180, S. 25 f.